Archiv 2017 - Aktuelle Informationen und Neuigkeiten für Rechtsanwälte im Fachbereich Familienrecht


Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Dezember 2017

Wertänderung aufgrund der so genannten Mütterrente...

Eine mir gut bekannte Rechtsanwältin, die einige meiner VA-Seminaren besucht hat, hat mich vor kurzem angerufen und mich gefragt, wie sie eine wesentliche Wertänderung aufgrund der so genannten Mütterrente ermitteln könne, um die Voraussetzung für den Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG) zu prüfen.

 

Die geschiedene Ehefrau ihres Mandanten sei 71 Jahre alt und beziehe lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sind 2 Kinder vorhanden, die vor dem 01.01.1992 geboren sind.

Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich diese Prüfung nur vornehmen könne, wenn ich die Versorgungsauskunft aus dem Scheidungsverfahren kenne. Hilfsweise – aber wirklich nur hilfsweise – kann man grob ermitteln, in welcher Höhe sich durch die so genannte Mütterrente eine Wertänderung ergeben wird.

 

Die Rechtsanwältin hat mir den Beschluss über den Versorgungsausgleich gesandt. Daraus konnte ich folgendes entnehmen:

1. Ehezeit – 01.04.1970 – 31.12.1999

2. Ehezeitanteil 434,40 DM mtl.

 

a) Ich habe zunächst den Ehezeitanteil durch den aktuellen Rentenwert am Ende der Ehezeit dividiert, um die ehezeitlichen Entgeltpunkte zu erhalten (434,40 DM : 48,29 DM = 8,9956 Entgeltpunkte). Durch die so genannte Mütterrente erhält die Dame pauschal 2 Entgeltpunkte ( je 1 EP pro Kind) hinzu, da sie am 01.07.2014 bereits eine Rente erhalten hat. Somit hat sie ca. 10,9956 Entgeltpunkte in der Ehezeit erworben.

 

Hinweis: Aufgrund dessen, dass mir die Versorgungsauskunft nicht vorliegt, kann ich nicht erkennen, ob es „andere“ Gründe für einen veränderten Ehezeitanteil gibt.

 

Multipliziert man diese Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 48,29 DM, so beträgt der neue Ehezeitanteil ca. 530,98 DM monatlich, bezogen auf den 31.12.1999.

 

b) Der Ausgleichswert aus dem Scheidungsverfahren betrug 1/2 von 434,40 DM = 217,20 DM. Der Ausgleichswert in einem Abänderungsverfahren beträgt ca. 1/2 von 530,98 DM = 265,49 DM Die Differenz der beiden Ausgleichswerte beträgt 48,29 DM.

 

Nach § 225 Abs. 3 FamFG liegt eine wesentliche Wertänderung vor, wenn diese Wertänderung mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswertes beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und außerdem bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 % in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

 

Berechnung: 5 % von 217,20 DM = 10,86 DM 1 % von 4.410 DM

(Bezugsgröße 1999) = 44,10 DM

 

Ergebnis: Der Wertunterschied in Höhe von 48,29 DM ist sowohl größer als 10,86 DM als auch größer als 44,10 DM, so dass die wesentliche Wertänderung erfüllt ist, wenn man als Bezugsgröße einen Rentenbetrag zugrunde legt.

 

 

 

Sofern ein Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Bezugsgröße bei einem Rentenanrecht nicht ein Rentenbetrag (wie im alten Recht) sondern ein Kapitalwert ist, erfolgt die Prüfung der wesentlichen Wertänderung auf folgende Weise:

a) Umrechnung des Wertunterschiedes in Höhe von 48,29 DM in Entgeltpunkte: 48,29 DM : 48,29 DM (aktueller Rentenwert am Ende der Ehezeit) = 1,0000 Entgeltpunkte

 

b) Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Kapitalwert: 1,0000 x 10350,9900 DM = 10.350,99 DM

 

c) Bezugsgröße am Ende der Ehezeit: 4.410 DM davon 120 % = 5.292 DM

 

Ergebnis: Der Kapitalwert in Höhe von 10.350,99 DM ist größer als 5.292 DM, so dass die wesentliche Wertänderung erfüllt ist, wenn „man“ auf Kapitalwertbasis rechnen „muss“.

 

Hinweis: Das OLG Frankfurt hat im Beschluss vom 13.09.2013 – 6 UF 177/12 entschieden, dass bei Abänderungsverfahren bezüglich Entscheidungen nach altem Recht bei der Prüfung der wesentlichen Wertänderung eines Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Prüfung auf Kapitalwertbasis vorzunehmen ist. Diese Meinung wird von einigen Gerichten NICHT geteilt.

 

Daher prüfe ich immer, auf welche Berechnungsweise die wesentliche Wertänderung erfüllt ist und füge nur DIESE Berechnung dem Antrag auf Abänderung bei, bei der ich eine wesentliche Wertänderung ermitteln konnte.

 

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Die seit 2014 geltende Mütterrente kann ein Anlass sein, den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen.

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Geschiedene sollten ihren Versorgungsausgleich neu ermitteln lassen
Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) - Rechnen sollten alle, die zwischen 1977 und 2009 eine Ehe beendet haben.
Es kann viel Geld bringen, aber auch überraschend nachteilige Folgen haben.
2017-1209_Seite 33-Pressebericht.pdf
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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe November 2017

Ich möchte in dieser Ausgabe von WISSENSWERTES noch einmal auf die riesige Chance von ausgleichspflichtigen Personen eingehen, die nach altem Recht geschieden wurden und deren geschiedener Ehegatte verstorben ist, nachdem dieser bereits mehr als 36 Monate Rente – erhöht um den Versorgungsausgleich – erhalten hat (§ 37 VersAusglG).

Aufgrund einer Aktion der Berliner Zeitung (BZ) im März 2017, in der ein ausgleichspflichtiger Mann vorgestellt wurde, dem seit vielen Jahren seine Pension um den Versorgungsausgleich in nicht unerheblicher Höhe vermindert wurde, und den ich anschließend vor einem Berliner Familiengericht vertreten habe (Antrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bzw. nach § 51 Abs. 3 VersAusglG unter Einbeziehung von § 31 VersAusglG ) haben die BZ im Berliner Raum und die Bildzeitung bundesweit am 20.10.2017 über „meinen“ Erfolg berichtet, dass der Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit nicht mehr stattfindet.

 

Aufgrund dieses Artikels haben sich überwiegend Männer gemeldet, deren geschiedene Ehefrauen bereits seit vielen Jahren oder erst seit kurzem verstorben sind und sie haben ihren Unmut geäußert, dass sie teils seit 10 Jahren immer noch den Versorgungsausgleich abführen müssen, obwohl die geschiedene Ehefrau (ausgleichsberechtigte Person) seit Jahren verstorben ist.

 

Das schwierigste für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen oder Rentenberater an diesen Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit § 31 VersAusglG liegt darin, diese Personen „zu finden“, da dieser Sachverhalt bei den 6 – 7 Millionen geschiedenen Personen (Scheidung zwischen 1977 und 2009/2010) so gut wie nicht bekannt ist.

 

Sogar ein Familiengericht in der Pfalz, bei dem ich einen Erörterungstermin in einer anderen Angelegenheit wahrgenommen habe und ich – beiläufig – über diese Möglichkeit gesprochen habe, wusste nicht, dass es DIESE Möglichkeit der Aufhebung ab Wirksamkeit gibt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die Voraussetzungen sind:

 

1. Entscheidung nach ALTEM Recht

2. ausgleichsberechtigte Person muss verstorben sein (egal zu welchem Zeitpunkt)

3. Es muss bei 1 Anrecht eine wesentliche Wertänderung vorhanden sein

 

Bei Ziffer 3 muss der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin oder der Rentenberater sich den Beschluss über den Versorgungsausgleich ansehen und diesen auf eine wesentliche Wertänderung prüfen. Man muss wissen, wie viele Kinder in der Ehezeit vor 1992 geboren sind (Mütterrente) und man muss prüfen, ob bei Anwendung der Barwert-Verordnung eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 3 VersAusglG vorliegt. Sollte einer der geschiedenen Eheleute Beamter gewesen sein, besteht sehr oft die Möglichkeit, bei diesem Anrecht eine wesentliche Wertänderung zu erreichen.

 

Hinweis: Mir liegen insgesamt ca. 25 positive Entscheidungen vor und es liegt mir sogar ein positiver Entwurf bezüglich einer „Aufhebungs-Entscheidung“ des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vor. Dieses Oberlandesgericht hatte bisher diese Möglichkeit einer Aufhebung „abgelehnt“.

 

Der betroffene Beamtenversorgungsträger will sich allerdings mit einer Aufhebung – wie im Entscheidungsentwurf vorgesehen - nicht zufrieden geben und verweist auf andere – negative – Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Entscheidung tatsächlich aussehen wird.

 

Gerne berichte ich darüber. Viele Grüße aus BONN sendet Wilfried Hauptmann

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Oktober 2017

Ein zu früh gestellter Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 51 VersAusglG verhindert die Aufhebung des Versorgungsausgleiches nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 51 VersAusglG iVm § 31 VersAusglG sowie unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung vom 05.06.2013 – XII ZB 635/12

Ein Mandant hat ohne anwaltliche Beratung im Januar 2010 einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG wegen der Verminderung seiner Beamtenversorgung gestellt. Diesem Antrag wurde entsprochen und er musste einen um 80 DM niedrigeren Versorgungsausgleich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, abgeben.

 

Im Dezember 2013 verstarb seine geschiedene Ehefrau, die bis zu ihrem Tod länger als 36 Monate Rente erhalten hat.

 

Dieser Mandant hat angefragt, ob er durch die so genannte Mütterrente (für 3 Kinder) heute nochmals einen Antrag auf Abänderung stellen könne, damit unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (s.o.) der Beschluss über den Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit aufgehoben wird.

 

Leider musste ich dem Mandanten mitteilen, dass der o .a. BGH-Beschluss nur für Entscheidungen nach „altem Recht“ anzuwenden sei. Durch seinen Antrag auf Abänderung im Januar 2010 erfolgte die Abänderungsentscheidung nach „neuem Recht“ so dass der o.a. BGH-Beschluss auf diese Entscheidung (nach neuem Recht) nicht anwendbar war. Somit hat sich der Mandant durch den Antrag auf Abänderung im Januar 2010 die Möglichkeit genommen, den Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit aufheben zu lassen.

 

Er kann aufgrund seiner 3 Kinder lediglich einen Antrag auf Abänderung nach § 225 FamFG stellen mit der Folge, dass der Ausgleich des Anrechts seiner verstorbenen geschiedenen Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu seinen Gunsten erhöhen wird.

 

Hinweis: Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg „weigert“ sich, für eine vor dem 01.07.2014 verstorbene Frau die Erhöhung der Kindererziehungszeit um 1 Jahr je Kind (Mütterrente) in den Neuauskünften bei Abänderungsverfahren zu berücksichtigen mit der Begründung, dass von der so genannten Mütterrente nur die Mütter profitieren können, die am 01.07.2014 (Inkrafttreten dieser Vorschrift) noch leben bzw. gelebt haben.

 

Diese Ansicht ist falsch, da jede Mutter Anspruch auf die so genannte Mütterrente hat, auch wenn sie am 01.07.2014 bereits verstorben ist. Dies ist in den Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger auch nachzulesen. Ich habe bereits 2 Neuauskünfte – mit Mütterrente – erhalten, nachdem ich den Rentenversicherungsträger auf die Gemeinsamen Richtlinien aufmerksam gemacht und daraus zitiert habe.

 

Gerade bei Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG aufgrund der Mütterrente in Verbindung mit § 31 VersAusglG ist es vielfach die einzige Möglichkeit, eine wesentliche Wertänderung nachzuweisen, so dass die Entscheidung nach „altem Recht“ aufgrund der o.a. BGH-Rechtsprechung ab Wirksamkeit aufzuheben ist.

 

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe September 2017

Umsetzung eines rechtskräftigen Beschlusses nach Abänderung gemäß § 51 VersAusglG

Wer der Ansicht ist, dass die Umsetzung eines Abänderungsbeschlusses ein „Selbstläufer“ ist, muss ich enttäuschen; vor allem dann, wenn die jeweiligen Versorgungsträger von der Regelung des § 30 VersAusglG Gebrauch machen.

 

Beispiel: Der Antrag auf Abänderung der Erstentscheidung wurde am 17.06.2016 vom geschiedenen Ehemann gestellt. Es erfolgt eine Totalrevision mit der Folge, dass das Gericht von sämtlichen Versorgungsträgern neue Auskünfte einholt.

 

Der Antragsteller verfügt über 5 Anrechte (Bundesbeamtenversorgung, Gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL), 2 Leibrentenversicherungen). Die Antragsgegnerin verfügt über 3 Versorgungsanrechte (Gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (ZVK), Berufsständische Versorgung).

 

Beide Parteien erhalten zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre jeweiligen Versorgungen. Diese Versorgungen werden während der Laufzeit des Verfahrens in der bisher gezahlten Höhe weitergezahlt, so dass auf beiden Seiten Überzahlungen entstehen, die auszugleichen sind.

 

Im Juli 2017 wird der Abänderungsbeschluss rechtskräftig. Die Umsetzung durch die jeweiligen Versorgungsträger erfolgt zum 01.09.2017.

 

Der Antragsteller gibt an die Antragsgegnerin Anrechte von seinen 5 Versorgungen durch interne Teilung ab und die Antragsgegnerin gibt von ihren 3 Versorgungen Anrechte an den Antragsteller ebenfalls durch interne Teilung ab.

 

Für die Zeit vom 01.07.2016 – 31.08.2017 (Wirksamkeit bis zum Beginn der neuen Zahlungen durch die jeweiligen Versorgungsträger) müssen die geschiedenen Eheleute die Überzahlungen bzw. die Nachzahlungen auseinander dividieren, was dem jeweiligen anderen geschiedenen Ehepartner für diese Zeit zusteht, da die Versorgungsträger von der Regelung des § 30 VersAusglG Gebrauch gemacht haben.

 

Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die von der jeweiligen Partei gezahlten Steuern und Sozialversicherungsabgaben vom Finanzamt bzw. von der Krankenkasse zu erstatten sind, da diese Abgaben auf die Beträge bereits gezahlt wurden, die dem anderen geschiedenen Ehepartner für die Zeit vom 01.07.2016 – 31.08.2017 zustehen.

 

Außerdem muß der Antragsteller bezüglich des Anrechts aus der Zusatzversorgungskasse und des berufsständischen Versorgungsträgers einen Rentenantrag stellen. Die Antragsgegnerin muss beim Beamtenversorgungsträger des geschiedenen Ehemannes aufgrund der internen Teilung der Beamtenversorgung sowie bei der Zusatzversorgungskasse und den beiden Lebensversicherungsgesellschaften je einen Rentenantrag stellen.

 

Nach Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses verfügt der Antragsteller über 7 Versorgungsanrechte (bisher 5) und die Antragsgegnerin verfügt über 6 Anrechte

(bisher 3).

 

Dieses „Auseinanderdividieren“ ist vielfach sehr kompliziert, zeitintensiv, verantwortungsvoll und erfordert Sachkenntnis im jeweiligen Anrecht, so dass ich die Auffassung vertrete, dass Ihr Mandant bzw. Ihre Mandantin damit nicht allein gelassen werden sollte, auch wenn es sich hierbei nicht mehr um eine familiengerichtliche Angelegenheit handelt.

 

Wir Rentenberater helfen Ihrer Mandantin/Ihrem Mandanten gerne bei Rentenanträgen und bei der Ermittlung, welche Zahlbeträge dem anderen geschiedenen Ehepartner für die Zeit ab Wirksamkeit bis zum Vormonat vor Umsetzung durch die Versorgungsträger zustehen, sofern Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt dies nicht vornehmen möchten oder vornehmen können.

 

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe August 2017

Ich habe immer folgende Meinung vertreten.

Aufgrund dessen, dass ein Familienrichter bzw. eine Familienrichterin über die Altersversorgung von geschiedenen Personen bzw. von in der Scheidung sich befindlichen Personen entscheiden, MUSS gute bis sehr gute Sachkenntnis vorhanden sein und es muss eine zügige Bearbeitung garantiert sein, zumal – wie in einem meiner Fälle – die Antragstellerin (Antrag nach § 51 VersAusglG) zum Zeitpunkt der Antragstellung (November 2015) bereits 74 Jahre alt und krank ist.

 

Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin hat ohne Rechtsbeistand im November 2015 bei einem Familiengericht in der Pfalz beantragt, den Versorgungsausgleich aufgrund der Neuregelung neu zu berechnen. Das Gericht hat im Mai 2016 eine Versorgungsauskunft des geschiedenen Ehemannes beantragt. Eine Auskunft für die Antragstellerin bei der DRV Bund wurde nicht eingeholt, obwohl bei diesem Anrecht eine wesentliche Wertänderung mit großer Wahrscheinlichkeit vorgelegen hätte, da im Erstverfahren für die beiden Kinder keine Kindererziehungszeit einbezogen wurde. Hinzu käme die Erhöhung durch die so genannte Mütterrente.

 

Das berufsständische Versorgungswerk des geschiedenen Ehemannes hat die Auskunft erst im Dezember 2016 erteilt.

 

Im Mai 2017 hat die Familienrichterin der Antragstellerin mitgeteilt, dass keine wesentliche Wertänderung beim berufsständischen Anrecht vorliege. Dabei ist zu bemerken, dass das berufsständische Anrecht im Erstverfahren mit Hilfe der Barwert-Verordnung dynamisiert wurde, so dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 3 VersAusglG vorlag. Allerdings hat die Familienrichterin den im Erstverfahren mitgeteilten Ehezeitanteil mit dem im Abänderungsverfahren mitgeteilten Ehezeitanteil verglichen und somit festgestellt, dass sich die Beträge kaum unterscheiden und dass daher eine wesentliche Wertänderung der Ehezeitanteile nicht vorlag.

 

Die Familienrichterin hat daher der Antragstellerin empfohlen, den Antrag aus Kostengründen zurück zu nehmen!

 

Diese Antragstellerin hat mir den Vorgang zur Prüfung übergeben. Ich habe festgestellt, dass die Voraussetzung für das Abänderungsverfahren vorliegt, da eine wesentliche Wertänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG nachweisbar ist. Ich habe in einem Schreiben dem Familiengericht ausführlich dargelegt, dass die wesentliche Wertänderung erfüllt sei und habe einen Erörterungstermin beantragt, bei dem ich mein Schreiben erläutern wollte.

 

Der Erörterungstermin hat auch stattgefunden. Allerdings war die Familienrichterin immer noch überzeugt, dass keine wesentliche Wertänderung vorliege, da die beiden mitgeteilten Ehezeitanteile (Nominalbeträge) nahezu gleich hoch seien. Auf meine Berechnung (Gegenüberstellung des ehezeitlichen Nominalbetrages mit dem dynamisierten und aktualisierten Betrag) ist die Richterin nicht eingegangen und hat auch noch mitgeteilt, dass die Antragstellerin doch im Erstverfahren einen Versorgungsausgleichsbetrag in Höhe von 847,40 DM erhalten habe.

 

Diese Aussage war natürlich völlig falsch, da der Versorgungsausgleichsbetrag 4,20 DM betragen hätte und dass der Antragsgegner vom damaligen Familiengericht „verurteilt“ wurde, einen Kapitalbetrag in Höhe von 847,40 DM in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen, um die 4,20 DM zu begründen. Diese Einzahlung ist nie erfolgt, so dass meine Mandantin keinen Versorgungsausgleich erhalten hat, noch nicht einmal die 4,20 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit.

 

 

Aufgrund dieser Aussage der Familienrichterin ist erkennbar, dass sie entweder den Beschluss über den Versorgungsausgleich im Erstverfahren entweder nicht gelesen oder ihn nicht verstanden hat.

 

 

Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners betrug ca. 1.700 DM (Nominalbetrag) und der Ehezeitanteil meiner Mandantin aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug ca. 650 DM.

 

Aus der neuen Versorgungsauskunft des berufsständischen Versorgungsträgers ist ersichtlich, dass meiner Mandantin im Abänderungsverfahren einen Rentenanspruch in Höhe von ca. 650 € erhalten hätte!!

 

Die Familienrichterin war im Erörterungstermin „unbelehrbar“ und hat beschlossen, den Antrag auf Abänderung wegen nicht erfüllter Wesentlichkeit abzuweisen. Auf meinen Einwand, dass die wesentliche Wertänderung doch auch beim Anrecht meiner Mandantin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (u.a. wegen der Mütterrente) vorliegen könnte, antwortete die Richterin, ... dass sich die Antragstellerin dann doch verschlechtern würde ...

 

Ich habe diese unbelehrbare Familienrichterin gebeten, umgehend zu entscheiden, damit ich zeitnah Beschwerde beim OLG Koblenz einlegen kann. Beim OLG Koblenz wird man erkennen, dass der Antrag sehr wohl begründet und dass eine Abänderung vorzunehmen ist mit dem Ergebnis, dass sich aus einem bisherigen Versorgungsausgleich in Höhe von 0,00 € ein Versorgungsausgleich in Höhe von ca. 300 € (unter Berücksichtigung des Ausgleichswertes aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zu Gunsten meiner Mandantin ergeben wird.

 

Zur Information: Meine Mandantin ist mittlerweile 76 Jahre alt, krebskrank und möchte noch zu Lebzeiten den ihr zustehenden Versorgungsausgleich erhalten. Aufgrund dessen, dass der Antrag im November 2015 gestellt wurde und das Verfahren noch sicherlich 6 – 8 Monate dauern wird, ist zu hoffen, dass meine Mandantin das Ende des Verfahrens noch erlebt.

 

Ich könnte noch einige Beispiele aufzeigen, bei denen ein Familienrichter/eine Familienrichterin zur Rücknahme eines Abänderungsantrages „geraten“ hat und es letztendlich zu einer Abänderung kam, da der Antrag NICHT zurückgenommen wurde. Wenn man sich diese „Fälle“ ansieht ist die Frage berechtigt, ob auch Familienrichter/Familienrichterinnen Fortbildung in der sicherlich schwierigen Materie Versorgungsausgleich erhalten bzw. wahrnehmen.

 

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Juli 2017

Obwohl der Beschluss „nur“ von einem Amtsgericht erlassen wurde – der Versorgungsträger und die ausgleichspflichtige Person (pensionierter Soldat) haben gegen diesen Beschluss keine Beschwerde eingelegt – ist dieser Beschluss für zukünftige gleichgelagerte Sachverhalte für die ausgleichsberechtigte Person von großer Bedeutung:

 

Sachverhalt: Der ausgleichspflichtige pensionierte Soldat hat einen Antrag auf Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG gestellt mit der Begründung, dass sich durch die Änderungen im Soldatenversorgungsgesetz (Reduzierung der Höchstpension von 75 % auf 71,75 %, der Verminderung der Sonderzahlung und der Verlängerung der Dienstzeit der Ehezeitanteil bzw. der Ausgleichswert vermindert hat. Der Antragsteller ist nach dem Ende der Ehezeit vom „Oberleutnant“ zum „Oberstleutnant“ befördert worden, was zur Folge hatte, dass die besondere Altersgrenze nicht mehr das 56. Lebensjahr sondern das 61. Lebensjahr war.

 

Der Versorgungsträger hat bei der Ermittlung des neuen Ehezeitanteils die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zum Ende der Ehezeit auf der Grundlage der Werte eines Oberleutnants (wie im Erstverfahren) und richtigerweise nicht die des Oberstleutnants zugrunde gelegt und hat neben dem neuen Versorgungsprozentsatz in Höhe von 71,75 % auch die verminderte Sonderzahlung berücksichtigt. Allerdings hat der Versorgungsträger bei der Berechnung der ehezeitlichen Pension nach dem „Zeit/Zeit-Verhältnis“ die längere Dienstzeit bis zum 61. Lebensjahr zugrunde gelegt.

 

Wie bekannt ist, vermindert die verlängerte Dienstzeit den ehezeitlichen Verhältniswert, so dass auch durch die verlängerte Dienstzeit der Ehezeitanteil der Pension geringer wurde (Bespiel: 20/40 = 50 % Ehezeitanteil; 20/45 = 44,44 % Ehezeitanteil).

 

Diese Regelung hat die Antragsgegnerin nicht hingenommen und hat folgendermaßen argumentiert. Wenn bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt und die Zulagen zum Ende der Ehezeit auf der Grundlage des Dienstgrades „Oberleutnant“ berücksichtigt werden – die höhere Besoldung erfolgte durch die nachehezeitliche Beförderung vom Oberleutnant zum Oberstleutnant – darf der Versorgungsträger auch nicht die um 5 Jahre verlängerte Dienstzeit, die für einen Oberstleutnant gilt, berücksichtigen.

 

Auf Befragen des Gerichts hat der Versorgungsträger mitgeteilt, dass er diese Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dienstzeit (hier bis zum 61. Lebensjahr) bereits bei mindestens 1000 Abänderungsverfahren vorgenommen habe und noch nie hätte jemand diese Vorgehensweise beanstandet.

 

 

Das Familiengericht hat entschieden, dass die um 5 Jahre verlängerte Dienstzeit nicht bei der Ermittlung des Zeit-Zeit-Verhältnisses berücksichtigt werden darf sondern dass die Regelaltersgrenze zugrunde zu legen ist, die für einen Oberleutnant gilt (56. Lebensjahr).

 

Der Versorgungsträger hat eine neue Auskunft erteilt und es ergab sich ein höherer Ehezeitanteil als bei Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum 61. Lebensjahr.

 

Der Versorgungsträger und die ausgleichspflichtige Person (Pensionär) haben kein Rechtsmittel eingelegt. Auch ist mir kein gleichartiger Fall bekannt, der bei einem OLG oder – besser – beim BGH anhängig ist.

 

 

Fazit: Wenn sich durch eine oder mehrere Beförderungen nach dem Ende der Ehezeit die Regelaltersgrenze durch Beförderungen verändert (dies ist m.E. nur bei Berufssoldaten der Fall), darf die verlängerte Dienstzeit nicht bei der Ermittlung des ehezeitlichen Verhältniswertes berücksichtigt werden.

 

Das Gericht hat allerdings nicht entschieden, ob diese zusätzlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bei der Ermittlung des Versorgungsprozentsatzes einzubeziehen sind.

 

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Mai 2017

Wenn „manche“ wüssten .... dass ein rechtskräftiger Beschluss über den Versorgungsausgleich nicht nur abgeändert (erhöht oder vermindert) sondern ab Wirksamkeit aufgehoben werden kann!

 

Im Februar 2017 erschien in der BZ in Berlin ein Artikel über einen Pensionär (ehemaliger Soldat), der für seine im Jahre 2006 verstorbene geschiedene Ehefrau heute, 11 Jahre nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau, immer noch ca. 1.100 € von seiner Pension abgeben musste, ohne dass dieser Betrag seiner geschiedenen Ehefrau zu Gute kam.

 

Ich habe diesen Artikel gelesen, mich mit dem Chefredakteur telefonisch in Verbindung gesetzt, und habe ihm mitgeteilt, dass ich diesem Mann möglicherweise helfen könne, dass er ab Wirksamkeit seine Pension wieder ungekürzt erhält.

 

Der Chefredakteur hat sich einige positive Entscheidungen, die ich in den letzten Jahren vor Gericht „erstritten“ habe, zusenden lassen, damit er erkennen konnte, dass ich kein „Sprücheklopfer“ bin. Nach Durchsicht der Gerichtsentscheidungen hat er mir mitgeteilt, dass er meinen Namen den Personen mitteilen würde, die sich von diesem Zeitungsbericht angesprochen fühlen.

 

Seit Ende Februar 2017 bis heute habe ich 16 Anträge auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 1 oder 3 VersAusglG gestellt. Aufgrund der kurzen Zeit liegt mir noch kein Aufhebungsbeschluss bezüglich dieser 16 Berliner Fälle vor. Allerdings ist aufgrund dieser 16 Berliner Fälle, die ICH bearbeite, erkennbar, dass es in ganz Deutschland sicherlich einige hundert dieser Fälle geben wird, ohne dass die ausgleichspflichtigen Personen davon Kenntnis haben, dass eine Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

 

Somit haben diese Personen bereits jahrelang den Versorgungsausgleich für den verstorbenen geschiedenen Ehepartner gezahlt und zahlen zukünftig weiter und „erfreuen“ den jeweiligen Versorgungsträger, der die Kürzung vornimmt aber den Kürzungsbetrag nicht (mehr) an die ausgleichsberechtigte Person bzw. den Rentenversicherungsträger weiterleiten muss.

 

Wenn diese Regelung bekannt wäre, dass bei Erfüllung von drei Voraussetzungen die ausgleichspflichtige Person nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Regelfall den bislang abgezogenen Versorgungsausgleichsbetrag wieder „zurückerhält“, würden die Familiengerichte mit Anträgen überhäuft und die Bearbeitungszeit von Abänderungsanträgen würde weiter verlängert werden.

 

Zur Erinnerung - Die drei Voraussetzungen sind:

  1. Entscheidung über den VA nach altem Recht,
  2. Ausgleichsberechtige Person ist verstorben,
  3. Es muss bei 1 Anrecht eine wesentliche Wertänderung erfolgt sein.

 

 

Damit Sie erkennen, welches „Potential“ in solchen Fällen steckt, zeige ich dies an einem Fall auf, den ich im vorigen Jahr abgeschlossen habe: Kürzung der Beamtenpension um 1.167 € monatlich Alter der ausgleichspflichtigen Person im Jahre 2016 (war wieder verheiratet) 68 Jahre.

 

Neue Ehefrau war 61 Jahre alt

Aufhebung der Kürzung ab Februar 2015 (Wirksamkeit)

Pensionsnachzahlung ab Wirksamkeit bis zum Beginn der laufend erhöhten Versorgung ab April 2016 (Februar 2015 – März 2016 = 14 Monate x ca. 1.167 € brutto = 16.338 € Pensionsnachzahlung brutto)

 

Erhöhte Pension – laufend ab April 2016 – bis zum Todesmonat (statistische Lebenserwartung ca.85. Lebensjahr = ca. 17 Jahre x12 Monate x ca. 1.167 € = 238.068 €

 

Bei „Tod“ der ausgleichspflichtigen Person im 85. Lebensjahr wäre die Witwe 78 Jahre alt Statischer Todeszeitpunkt für Frauen: 86 Jahre Witwengeld aus dem VA-Betrag = 60 % von 1.167 € = ca. 700 € monatlich Witwengeldbezug ca. 8 Jahre x 12 Monate = 96 Monate x ca. 700 € = 67.200 €

 

Gesamtplus: ca. 16.338 € + 238.068 € + ca. 67.200 € = ca. 321.606 € brutto

 

Daher frage ich mich: Warum wird in den Medien nicht auf solche Fälle aufmerksam gemacht, oder auf „normale“ Abänderungsverfahren oder auf die Beantragung der Ausgleichsrente, wenn die ausgleichsberechtigte Person bei der Scheidung zum teilweisen Ausgleich des betrieblichen Anrechts lediglich das „Almosen – Super-Splitting“ – erhalten hat! Wollen die Medien dies vertuschen oder werden ihnen solche Sachverhalte nicht mitgeteilt.

 

Wer, wenn nicht Sie als Leserin bzw. Leser von Wissenswertes oder die mit Versorgungsausgleich betrauten Rentenberater/innen, soll dies den Medien mitteilen? Das Problem ist „Gehör zu finden“!

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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe März 2017

Will die DRV Bund ihren „Fehler“ verschleiern? Oder hat die DRV keinen Fehler gemacht?

 

Meine Mandantin kam nach Durchführung des Abänderungsverfahrens zu mir. Sie hat einen Antrag auf Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG gestellt, da das Anrecht des geschiedenen Ehemannes aus der betrieblichen Versorgung im Erstverfahren mit der Barwert-Verordnung dynamisiert wurde Sie hat bisher lediglich 66,99 DM monatlich, bezogen auf den 30.09.1991, mittels Super-Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. erhalten.

 

Aufgrund der Totalrevision erhielt sie bezüglich des Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung – nach Verrechnung der beiderseitigen Ausgleichswerte – 17,0959 Entgeltpunkte bzw. 708,45 DM anstatt wie im Erstverfahren 738,85 DM monatlich

(Verlust 30,40 DM mtl. wegen der „Mütterrente“). Diesen Rentenverlust hat sie gerne in Kauf genommen, da sie bezüglich des betrieblichen Anrechts einen höheren Versorgungsausgleichsbetrag erhält.

 

Der Teilausgleich mittels Super-Splitting im Erstverfahren in Höhe von 66,99 DM mtl. wurde durch das Abänderungsverfahren nicht mehr durchgeführt, da die Mandantin bezüglich des Ausgleichs des betrieblichen Anrechts aufgrund einer internen Teilung eine lebenslange Rente erhält, die höher war als die 66,99 DM monatlich, bezogen auf den 30.09.1991. Der geschiedene Ehemann erhielt durch dieses Abänderungsverfahren eine um 97,39 DM (30,40 DM + 66,99 DM) höhere monatliche Altersrente (bezogen auf den 30.09.1991) aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese höhere Rente wurde dem geschiedenen Ehemann ab Wirksamkeit (01.02.2011) durch die DRV Bund gezahlt.

 

Die DRV Bund hat die an meine Mandantin in der Zeit vom 01.02.2011 bis zur Neuberechnung erhaltene Rentenüberzahlung zurückgefordert mit der Begründung, dass die DRV dem geschiedenen Ehemann bereits die höhere Rente ab dem 01.02.2011 gezahlt habe, so dass von der Regelung des § 30 VersAusglG kein Gebrauch gemacht wird, zumal diese Regelung eine „Kann-Bestimmung“ sei.

 

Der betriebliche Versorgungsträger des geschiedenen Ehemannes hat von der Regelung des § 30 VersAusglG Gebrauch gemacht und hat die an den geschiedenen Ehemann überzahlte Betriebsrente nicht zurückgefordert, so dass meine Mandantin zum einen der DRV Bund die überzahlte Rente zurück zu zahlen hatte während sie die ihr zustehende Betriebsrente gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG von ihrem geschiedenen Ehemann zurückfordern musste, ohne die Möglichkeit, eine Verrechnung mit ihrer Überzahlung vornehmen zu können.

 

Die DRV Bund hat dem Widerspruch bezüglich der Nichtgeltendmachung der Anwendung von § 30 VersAusglG nicht stattgegeben mit der Begründung, dass die Anwendung von § 30 VersAusglG eine Kann-Bestimmung sei und vor allem wegen der Zahlung an den geschiedenen Ehemann bereits ab dem 01.02.2011 und nicht erst ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem díe DRV Bund von der Rechtskraft der Entscheidung über den Abänderungsantrag Kenntnis erlangt hat (§ 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) .

 


Auszug aus der Widerspruchsablehnung:

Die Anwendung der Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusgIG ist nicht zwingend vorgeschrieben sondern ist eine "Kann Regelung". Der § 30 VerausgIG ist allein eine Schutzvorschrift zugunsten der Versicherungsträger. Die erhöhte Leistung aus dem Versorgungsausgleich wird an den Ausgleichsberechtigten bereits ab 01.02.2011 erbracht.


Hätte die DRV die dem geschiedenen Ehemann meiner Mandantin zustehende Rentenerhöhung erst ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung Kenntnis erlangt hat, gezahlt, müssten die geschiedenen Eheleute gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG die jeweilige Überzahlung an den anderen zurückzahlen. Es könnte somit eine Aufrechnung der jeweiligen Forderung erfolgen, was jetzt nicht mehr möglich ist.

 

Hier fragt man sich, warum sich die DRV Bund die Arbeit macht, den Bescheid meiner Mandantin aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückfordert während in nahezu 100 % der Fälle die DRV Bund von der Regelung des § 30 VersAusglG Gebrauch macht, damit sie keine Aufhebung eines rechtskräftigen Rentenbescheides gemäß § 44 Abs. 1 SGB X mit der damit verbundenen – unnötigen – Arbeit vornehmen muss. Mit dieser Vorgehensweise wurde meine Mandantin die Möglichkeit genommen, die beiderseitigen Forderungen für die Zeit ab Wirksamkeit des Abänderungsbeschlusses bis zum Beginn der neu berechneten Rente zu verrechnen. Es liegt somit nahe, dass die Abteilung, die für die Rentenneuberechnung zuständig war, sich nicht mit der Abteilung abgestimmt hat, die für das Versorgungsausgleichsverfahren verantwortlich war. Ob diese – meine - Schlussfolgerung richtig ist, vermag ich nicht zu sagen, da mir die internen Vorgänge bei der Deutschen Rentenversicherung nicht bekannt sind.

 

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Will die DRV Bund ihren „Fehler“ verschleiern? Oder hat die DRV keinen Fehler gemacht?
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Wissenswertes im Versorgungsausgleich - Ausgabe Februar 2017

Kommt man in ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG iVm § 31 VersAusglG, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist aber bei keinem Anrecht sich eine wesentliche Wertänderung gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VersAusglG sowie § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt?

 

Die Anwendung des BGH-Beschlusses vom 05.06.2013, XII ZB 635/12 wird nur dann möglich, wenn eine Altentscheidung vorliegt, die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und eine wesentliche Wertänderung (s.o) vorliegt. Gelingt es nicht, eine wesentliche Wertänderung nachzuweisen und kommt man vermeintlich nicht in ein Abänderungsverfahren mit dem Ziel, dass der Beschluss über den Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit aufgehoben wird, ist letztendlich folgende Regelung gemäß § 225 Abs. 4 FamFG zu prüfen:

 

Beispiel: Ende der Ehezeit: 12/1984

Keine Kinder vorhanden

Anrecht des Ehemannes: Beamtenversorgung; Ehezeitanteil 1.240 DM mtl.

Anrecht der Ehefrau: Gesetzliche Rentenversicherung: 340 DM mtl.

Ausgleich gemäß § 1587 b II BGB (Einmalausgleich) in Höhe von 450 DM mtl. bezogen auf den 31.12.1984, zu Gunsten der Ehefrau

 

Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG a.F. wurde im Januar 2009 gestellt.

 

Anrecht des Ehemannes:

Beamtenversorgung: Ehezeitanteil: 1.100 DM mtl.

Anrecht der Ehefrau: Gesetzliche Rentenversicherung: 338 DM mtl.

Ausgleich gemäß § 1587 b II BGB (Einmalausgleich) in Höhe von 381 DM

Geschiedene Ehefrau verstirbt im August 2016 und hat schon länger als 36 Monate ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht um den Versorgungsausgleich, erhalten.

 

Der Mann stellt einen Antrag nach §§ 37/38 VersAusglG. Der Antrag wird abgelehnt.

 

Was ist zu tun?

Eine wesentliche Wertänderung bei der Beamtenversorgung ergibt sich nicht, da der verminderte Höchstruhegehaltssatz und die verminderte und heute noch geltende Sonderzahlung bereits im ersten Abänderungsverfahren berücksichtigt wurde. Somit ergibt sich bei der Beamtenversorgung keine wesentliche Wertänderung im Sinne von §§ 51 Abs. 2 und 3 VersAusglG bzw. 225 Abs. 2 und 3 FamFG.

 

Allerdings ist die Regelung des § 225 Abs. 4 FamFG „unter die Lupe zu nehmen“!

Nach § 225 Abs. 4 FamFG ist eine Abänderung auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

 

Was ist zu tun?

Es ist ein Antrag auf Abänderung nach § 225 Abs. 4 FamFG mit der Begründung zu stellen, dass der Ausgleich nach dem VersAusglG vorzunehmen ist, indem kein Einmalausgleich mehr durchgeführt wird sondern indem jedes Anrecht ausgeglichen wird.

 

Das bedeutet, dass der geschiedene Ehemann die Hälfte seiner Beamtenversorgung abgibt und der geschiedene Ehemann die Hälfte der ehezeitlichen Rente der geschiedenen Ehefrau erhält bzw. erhalten würde, wenn die geschiedene Ehefrau noch leben würde.

 

Durch diesen Einzelausgleich erhält der geschiedene Ehemann ½ von 338 DM = 169 DM bzw. 5,1383 Entgeltpunkte (169 DM : 32,89 DM – aktueller Rentenwert 12/1984 -). Diese 5,1383 Entgeltpunkte ergeben 164,16 = 165 Wartezeitmonate (5,1383 EP : 0,0313), so dass der geschiedene Ehemann aufgrund des Abänderungsverfahrens und des Einzelausgleichs erstmals die Wartezeit für die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen würde.

 

Diese Regelung gilt allerdings nur für den Fall, dass die geschiedene Ehefrau noch lebt. Aufgrund dessen, dass sie verstorben ist, kann zu ihren Gunsten kein Versorgungsausgleich bezüglich der Beamtenversorgung (1/2 von 1.100 DM = 550 DM) mehr durchgeführt werden. Allerdings kann gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG der Ehemann auch kein Anrecht erhalten, da dieser durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre.

 

Fazit: Durch den (theoretisch) durchzuführenden Einzelausgleich würde der geschiedene Ehemann erstmals die Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen (Einstiegsvoraussetzung für einen Antrag nach §§ 51 VersAusglG/225/226 FamFG).

 

Tatsächlich erfolgt kein Versorgungsausgleich zu Gunsten der verstorbenen geschiedenen Ehefrau und auch kein Ausgleich zu Gunsten des geschiedenen Ehemannes wegen des Besserstellungsverbots. Das bedeutet, dass der durchgeführte Versorgungsausgleich ab Wirksamkeit unter Beachtung des BGH-Beschlusses vom 05.06.2013, XII ZB 635/12 aufzuheben ist.

 

Ein solcher „Fall“ ist bei einem Familiengericht noch anhängig und werde gerne berichten, wenn über meinen Antrag - hoffentlich positiv - entschieden wurde.

 

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Kommt man in ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG iVm § 31 VersAusglG, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist aber bei keinem Anrecht sich eine wesentliche Wertänderung gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VersAusglG sowie § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt?
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